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Gerichtsbarkeit der Streitsachen

См. также в других словарях:

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdiktion), das Recht und die Pflicht zur Rechtspflege. Sie wurde früher auch von der Kirche ausgeübt, kommt aber nach den modernen Anschauungen nur dem Staate zu (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Der Staat überträgt seine G. zur Ausübung an… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion, die staatsrechtliche Befugnis der Ausübung der Rechtspflege, zerfällt in die Zivil G., bei Privatrechtsstreitigkeiten, und in die Straf G., bei Strafrechtsfällen; beide Arten werden auch als streitige G. bezeichnet… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Freiwillige Gerichtsbarkeit — Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, aber auch von Notaren und in geringem Umfang von anderen Behörden ausgeübte Tätigkeit in bestimmten Angelegenheiten der …   Deutsch Wikipedia

  • Zuständigkeit der Gerichte — bedeutet deren Recht und Pflicht, eine einzelne, in ihre Gerichtsbarkeit (s. d.) fallende Streitsache zu erledigen. Diese Zuständigkeit zerfällt in die sachliche und in die örtliche. Die Regeln über die sachliche Zuständigkeit teilen die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • freiwillige Gerichtsbarkeit — freiwillige Gerichtsbarkeit,   Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für den es aber ein besonders geregeltes Verfahren zur Erledigung bestimmter, kraft Gesetzes zugewiesener Rechtsangelegenheiten meist privatrechtlicher Art gibt. Ursprünglich… …   Universal-Lexikon

  • Verfahren außer Streitsachen — Zivilverfahren   Erkenntnisverfahren   Zivilprozess (streitiges Verfahren) Außerstreitverfahren (Verfahren außer Streitsachen) Vollstreckungsverfahren   Exekutionsverfahren Insolvenzverfahren Das Ziv …   Deutsch Wikipedia

  • Eisenbahngerichtsstand — (jurisdiction of railways; jurisdiction des chemins de fer). Ein besonderer Gerichtsstand für Streite in Eisenbahnangelegenheiten ist in der Regel nicht vorgesehen, vielmehr sind die Eisenbahnen als Kläger und Geklagte jenen Gerichten unterworfen …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Jurisdiktionsnorm — (abgekürzt JN) ist in Österreich der Name des Gesetzes, welches die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen regelt. Es ist neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Außerstreitgesetz die …   Deutsch Wikipedia

  • Jurisdiktion — Rechtsprechung; Judikatur; Rechtspflege * * * Ju|ris|dik|ti|on 〈f. 20; unz.〉 Gerichtsbarkeit, Rechtsprechung [<lat. iurisdictio „Handhabung des Rechts“ <ius „Recht“ + dicere „sagen, sprechen“] * * * Ju|ris|dik|ti|on, die; , en <Pl.… …   Universal-Lexikon

  • Oberlandesgericht (Österreich) — Gerichtsbarkeit in Österreich Die Gerichtsorganisation in Österreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (für Straf und Zivilrecht) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (für Verfassungs , allgemeines Verwaltungs… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsorganisation in Österreich — Gerichtsbarkeit in Österreich Die Gerichtsorganisation in Österreich ist durch eine Zweiteilung in die ordentliche Gerichtsbarkeit (für Straf und Zivilrecht) und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (für Verfassungs , allgemeines Verwaltungs… …   Deutsch Wikipedia

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